Statuten des VEF
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen:
VEF
VERBAND DER EISENBAHNFREUNDE
Verband für das gesamte Schienenverkehrswesen
wobei als Abkürzung die Buchstabengruppe „VEF" verwendet wird und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Verbandes
Der VEF will alle am Schienenverkehrswesen interessierten Kreise - sowohl die Bahnunternehmen, die Bahnbediensteten, die Eisenbahnfachleute, die Eisenbahnindustrie als auch die Bahnkunden und die Freunde des Eisenbahnwesens, die das Schienenverkehrsmittel schätzen und bevorzugen, sowie Vereinigungen, welche für die Förderung des Schienenverkehrs oder die museale Schienenfahrzeugerhaltung arbeiten - in einer großen Gemeinschaft zusammenschließen.
Die Tätigkeit des Verbandes, der keinen Gewinn anstrebt, dient unmittelbar und ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke und vereint in sich grundsätzlich zwei Bereiche:
Den rein eisenbahnfachlichen Bereich und die damit verbundene Forschungs- und Publikationsarbeit und
den eisenbahnfördernden Bereich - also jenen Bereich, dessen Ziel es ist, dem einzelnen und der Öffentlichkeit die Vorteile des Schienenverkehrs vor Augen zu führen und die Interessen des Schienenverkehrs und der Bahnkunden zu vertreten.
Sie bezweckt im besonderen:
Die Verbreitung eisenbahnfachlicher Kenntnisse des gesamten Gebietes des Schienenverkehrswesens - Vollbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen, Feld- und Industriebahnen.
Die Erforschung der Vergangenheit und die Berichterstattung über die geschichtliche und technische Entwicklung sowie Fortschritte auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens.
Die Erhaltung historisch wertvoller Schienenfahrzeuge, Bahneinrichtungen, Pläne, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken.
Die Erörterung, Bearbeitung und Lösung verkehrswissenschaftlicher, technischer und verkehrspolitischer Probleme.
Die Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über die überragende Rolle des Schienenverkehrs in Wirtschaft und Verkehr.
Diese Ziele erreicht der Verband durch Veranstaltung von Fachvorträgen, Seminaren, Fachtagungen, Ausstellungen, Exkursionen, Diskussionsabenden, Studienreisen, Schul- und Sonderfahrten sowie Zusammenstellung und Verbreitung eisenbahnfachlicher und verkehrspolitischer Publikationen und durch die Tätigkeit in Arbeitsgruppen.
§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel des Verbandes
Die dem Verband zur Verfügung
stehenden Mittel sind:
Die Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder des Eisenbahnmuseums, Einnahmen aus
Eisenbahn- und Straßenbahnsonderfahrten sowie Schulfahrten, Verkauf von
Eisenbahn- und Straßenbahn bezogene Artikel und Schriften, Kostenersätze und Spenden.
§ 4 Mitglieder
Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Anschlussmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Anschlussmitglieder sind Mitglieder, die im gleichen Haushalt eines ordentlichen Mitgliedes leben.
§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft zu
erwerben, haben die Bewerber um die Aufnahme als Ordentliche Mitglieder ein
Aufnahmeansuchen mittels Beitrittserklärung an den Verbandsvorstand zu richten,
der dieses zu prüfen hat.
Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden. Eine Berufung dagegen ist nicht statthaft.
Ehrenmitglieder werden wegen
ihrer hervorragenden Verdienste um den Verband oder dessen Wirkungsbereich auf
Antrag des Verbandsvorstandes ernannt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Statuten des Verbandes und Anordnungen des Verbandsvorstandes
zu befolgen.
Ordentliche Mitglieder und
Anschlussmitglieder müssen den Jahresmitgliedsbeitrag bis spätestens Ende
Februar jeden Jahres entrichten.
Beim Beitritt müssen die
Beitrittsgebühr und der erste Jahresmitgliedsbeitrag spätestens acht Tage nach
erfolgter positiver Erledigung des Aufnahmeansuchens entrichtet werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Sitz und
Stimme in der Generalversammlung bei der Wahl des Verbandsvorstandes und das
Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge sind
mindestens drei Tage vor der Tagung der Generalversammlung schriftlich dem
Verbandsvorstand bekannt zugeben.
Juristische Personen,
Unternehmungen und Körperschaften üben ihr Stimmrecht durch eine dem
Verbandvorstand bekannt zugebende Person aus.
Alle Mitglieder haben das Recht,
am Gesamtwirken des Verbandes teilzunehmen und die daraus entstehenden Vorteile
Anspruch zu nehmen.
Ehrenmitglieder genießen
dieselben Rechte wie Ordentliche Mitglieder, sind jedoch von einer jährlichen
Beitragsleistung befreit.
Auf Verlagen sind dem Mitglied die Statuten auszufolgen.
§ 8 Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit vom Verband
austreten.
Mit Beschluss des
Verbandsvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen
Handlungsweise mit den Zielen und dem Ansehen des Verbandes unvereinbar ist oder
gegen die Statuten des Verbandes verstößt. Auch kann ein Mitglied wegen
unkollegialen Verhaltens vom Verband ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss muss dem Mitglied
schriftlich bekannt gegeben werden.
Weder der Ausschluss noch der
Austritt gibt ein Recht auf das Vermögen des Verbandes oder auf eingezahlte
Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Organe und Institutionen des Verbandes
Die Organe und Institutionen des
Verbandes sind:
der Verbandsvorstand,
die Referate des Verbandes,
die Rechnungsprüfung,
die Generalversammlung,
das Verbandsschiedsgericht.
1. Verbandsvorstand und Referate des Verbandes
Der Verbandsvorstand besteht aus acht Mitgliedern, die mit einfacher Stimmenmehrheit durch schriftliche Einzelabstimmung aller Verbandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Es sind dies:
a) der Präsident
b) die zwei Vizepräsidenten
c) der Verbandssekretär
d) der Finanzreferent
e) der Pressereferent
f) der Eisenbahnreferent
g) der Straßenbahnreferent
Die übrigen Funktionäre des Verbandes werden vom Verbandsvorstand bestellt und sind diesem weisungsgebunden. Sie bilden mit den unter lit. a) - g) genannten Vorstandsmitgliedern den erweiterten Verbandsvorstand und haben beratende Stimme in diesem.
Der Verbandsvorstand hat das Recht, sich durch Kooptierung zu ergänzen.
Dem Verbandsvorstand steht es frei, für die Verbandsorgane und Referate Geschäftsordnungen und Arbeitsrichtlinien zu erlassen.
2. Gesamtorganisation des Verbandes
Verbandsvorstand (behördlich gemeldete Verbandsleitung) sind die in Abs. 1 lit. a) - g) genannten Funktionäre.
REFERATE DES VERBANDES (verbandsinterne Funktionen)
Ref. I VERBANDSSEKRETARIAT (VS)
Gesamtorganisation,
Schriftführung, Personalangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit
Verbandssekretär
Ref. I/1 2. Schriftführer
Ref. I/2 ORGANISATIONSREFERAT
(OR)
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen allgemeiner Art
Organisationsreferenten
Ref. I/3 PRESSEREFERAT (PR)
Redaktion der Verbandszeitschrift „Die Schiene", Publizitäts- und
Werbeangelegenheiten.
Presse- und Werbereferent
Ref. I/4 AUSLANDSREFERAT (AR)
Verbindungsreferat zu Vereinigungen und Unternehmen im Ausland, Auslandskorrespondenz, Auslandsreisen und Auslandsveranstaltungen
Auslandsreferenten
Ref. I/5 GESCHÄFTSSTELLEN (ZS)
Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Verbandes außerhalb Wiens
Geschäftsstellenleiter und Stellvertreter
Ref. II RECHTSREFERAT (RR)
Referat für Rechtsfragen und Rechtsangelegenheiten des Verbandes
Rechtsreferenten
Ref. III FINANZGEBARUNG (FG)
Finanzielle Angelegenheiten, Kassenverwaltung, Mitgliedsbeiträge,
Buchführung
Finanzreferenten
Ref. IV FACHVORSTAND (FV)
Fachwissenschaftliche Einrichtungen, Fachvortragsprogramm, Fachreferate
Ref. IV/1 Fachvorstand und Stellvertretender Fachvorstand
Ref. IV/2 VERBANDSARCHIV (VA)
Eisenbahnfachliches Schrifttum- und Bildarchiv
Verbandsarchivar und Archivverwalter
Ref. IV/3 FACHREFERATE (FR)
Fachliche Tätigkeit in den einzelnen Spezialgebieten und die damit verbundene
Forschungs- und Pulikationsarbeit, Fachvortragsprogramm
Fachreferenten
Ref. V MUSEUMSREFERAT (MR)
Führung sämtlicher Museumsangelegenheiten. Ankauf, lnstandsetzung und
Betriebsfähigerhaltung der Schienenfahrzeuge und Eisenbahneinrichtungen.
Eisenbahnreferent
Straßenbahnreferent
RECHNUNGSPRÜFUNG (Kontrollorgan
des Verbandes) (RP)
Zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier
Jahren
Zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer eines
Jahres
( = Mit der Durchführung der jeweiligen
Referatsaufgaben betraute Funktionäre)
§ 10 Zeichnungsrecht
Zeichnungsberechtigt für den Verband sind die unter § 9 Punkt 1 angeführten Vorstandsmitglieder. Rechtsverbindliche Urkunden bedürfen der Unterschrift eines Präsidenten und des Verbandssekretärs, im Falle deren Verhinderung eines weiteren unter § 9 Punkt 1 angeführten Vorstandsmitgliedes.
§ 11 Kompetenzen der Vorstandsmitglieder und Verbandsfunktionäre
1. Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der 1. bzw. 2. Vizepräsident vertritt den Verband nach außen, leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes, führt bei Streitfällen des Verbandes den Vorsitz des Schiedsgerichtes und ist berechtigt, Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
b) Der Verbandssekretär ist
Schriftführer und mit der Führung der Geschäfte des Verbandes, des gesamten
Schriftverkehrs und der Hauptkartei betraut.
Er hat die Aufnahmeansuchen zu prüfen, die Zusendung der Mitgliedskarte
durchzuführen und ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des
Verbandessekretariats und die Gesamtorganisation des Verbandes verantwortlich.
c) Dem Finanzreferenten
obliegt die finanzielle Gebarung des Verbandes, die Einhebung der
Mitgliedsbeiträge und die ordnungsgemäße Buchführung.
Er erstellt den Jahresabschluss und hat den Vorstandsmitgliedern und den
Rechnungsprüfern jederzeit in die Kassenführung Einblick zu gewähren.
Zweckgebundene Subventionen oder Darlehen einzelner Mitglieder sind in der Kassa
jederzeit ersichtlich zu führen.
Finanzielle Ausgaben bedürfen der Gegenzeichnung eines unter § 9 Punkt 1
a - c angeführten Vorstandsmitgliedes.
2. Verbandsinterne Funktionäre
a) Der 2. Schriftführer ist gemeinsam mit dem Verbandssekretär zur Protokollaufnahme bei der Generalversammlung verpflichtet und hat den Verbandssekretär bei der Erledigung des Schriftverkehrs zu unterstützen.
b) Die
Organisationsreferenten sind für die Organisation und Durchführung der
Veranstaltungen des Verbandes bei Vorträgen, Exkursionen und Sonderfahrten
verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, das Veranstaltungsprogramm dem Verbandsvorstand
rechtzeitig vorzulegen, der dieses zu genehmigen hat.
c) Die Werbereferenten haben Publizitäts- und allgemeine Werbeangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand vorzubereiten und durchzuführen.
d) Die Auslandsreferenten sind Verbindungsreferenten zu Vereinigungen und Unternehmungen im Ausland und mit der Auslandskorrespondenz und der Organisation von Auslandsreisen und Besuchen ausländischer Vereinigungen, Unternehmungen und Einzelpersonen in Osterreich betraut.
e) Geschäftsstellenleiter
und Stellvertreter.
Zur Wahrung und Vertretung der Interessen des Verbandes und zur besseren
Fühlungnahme mit den Verbandsmitgliedern kann der Verband in allen wichtigen
Städten Geschäftsstellen errichten, deren Leiter und Stellvertreter vom
Verbandsvorstand bestellt werden.
Die Funktionen sind ehrenamtlich und dem Verbandsvorstand in Wien
weisungsgebunden.
f) Die Rechtsreferenten
beraten den Verband in Rechtsangelegenheiten.
Sie sind nicht für private Rechtsfragen von Verbandsmitgliedern zuständig.
g) Der Stellvertretende Finanzreferent hat den Finanzreferent bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und vertritt ihn bei seiner Verhinderung.
h) Dem Fachvorstand bzw. bei
seiner Verhinderung dem Stellvertretenden Fachvorstand unterstehen die
fachwissenschaftlichen Einrichtungen des Verbandes, das Verbandsarchiv, die
Fachreferenten und die Arbeitsgruppe VEF-Fahrzeugerhaltung.
Er prüft das Fachvortragsprogramm, führt auf Fachtagungen den Vorsitz und ist
berechtigt, Fachreferenten vorzuschlagen und sie zu bestätigen.
i) Der Verbandsarchivar hat für die ständige Erweiterung der Archivbestände, für die möglichst lückenlose Sammlung von eisenbahnfachlichem Schrifttum, von Plänen, Zeichnungen und Fotos der Schienenfahrzeuge des eigenen Landes, der Eisenbahnliteratur fremder Staaten und die genaue Archivierung und Katalogisierung dieser Bestände zu sorgen.
j) Der Archivverwalter verwaltet das Verbandsarchiv, ist für dessen Bestand verantwortlich und hat jede Entlehnung seitens der Mitglieder zu vermerken.
k) Die Fachreferenten sind
für die Vermittlung eisenbahnfachlicher Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet durch
Abhaltung von Fachvorträgen, im Einvernehmen mit dem Fachvorstand,
verantwortlich und leiten die fachliche Tätigkeit in den einzelnen
Spezialgebieten und die damit verbundene Forschungs- und Publikationsarbeit.
Die Zahl der Fachreferenten ist nicht festgelegte da die Fachreferate das
gesamte Gebiet des Schienenverkehrswesens umfassen.
Für jedes Spezialgebiet kann der Fachvorstand einen Fachreferenten bestellen.
l) Die Leiter des Museumsreferates vertreten die Interessen des Referates V im Verbandsvorstand und nach außen, deren Aufgabengebiet der Ankauf, die Instandhaltung und Betriebsfähigerhaltung der Schienenfahrzeuge und Eisenbahneinrichtungen ist.
m) Abteilungs- und
Werkstättenleiter der Arbeitsgruppe VEF-Fahrzeugerhaltung.
Zur zweckmäßigen Durchführung der Referatsaufgaben können
Arbeitsgruppenabteilungen eingerichtet, die von je einem Abteilungsleiter
geführt werden.
Erforderlichenfalls kann vom Abteilungsleiter ein Werkstättenleiter bestellt
werden.
Die Abteilungs- und Werkstättenleiter sind für ihren Wirkungsbereich dem
Leiter der Arbeitsgruppe verantwortlich. Dieser ist von den Abteilungsleitern
über alle wichtigen Verhandlungen und Ereignisse zu informieren.
Die Zahl der Abteilungsleiter und Werkstättenleiter ist nicht begrenzt und
hängt von der Anzahl der Arbeitsgruppenabteilungen und Werkstätten, wie z. B.
VEF-Fahrzeugerhaltung, Vollbahn, Arbeitsgruppe Straßenbahn usw., ab.
3. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer haben die
Aufgabe, die finanzielle Gebarung des Verbandes jährlich mehrmals zu
überprüfen und vor der Generalversammlung zu berichten.
Zwei Rechnungsprüfer werden von den Mitgliedern gemeinsam mit dem
Verbandsvorstand nach Maßgabe des § 13 Punkt 8 auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
Zwei weitere Rechnungsprüfer werden aus dem Kreise der Verbandsmitglieder von
der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleiben solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Alle Verbandsfunktionäre haben über ihre Arbeiten dem Verbandsvorstand
zu berichten und sämtliche Zuschriften und Korrespondenz zur Ablage dem
Verbandssekretär zu übersenden.
Sie sind verpflichtet, ihren Obliegenheiten auf unbürokratische, effektvolle
und sparsame Weise nachzugehen.
§ 12 Vorstandssitzung
Der Verbandsvorstand ist
beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder - beim erweiterten
Verbandsvorstand die Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich eines
Präsidenten anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
In den Wirkungsbereich des Verbandsvorstandes fallen:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
b) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
c) Die Erstattung von Vorschlägen an die Generalversammlung und über die
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Die Rechnungslegung an die Generalversammlung über die Verwendung des
Verbandsvermögens und der laufenden Jahreseinnahmen.
e) Alle Verbandsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind.
§ 13 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Jahres. Sie ist vom Verbandsvorstand mindestens 21 Tage vor ihrem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche
Generalversammlung hat stattzufinden, wenn der Verbandsvorstand eine solche für
nötig erachtet, oder wenn wenigstens ein Zehntel der Verbandsmitglieder unter
Angabe der Tagesordnung einen diesbezüglichen Antrag beim Verbandsvorstand
einbringen.
Die Beschlussfassung über andere als auf der Tagesordnung stehende
Verhandlungsgegenstände ist bei der außerordentlichen Generalversammlung
unzulässig.
3. An der Generalversammlung dürfen ausschließlich Mitglieder des Verbandes, welche ihre Teilnahmeberechtigung durch gültigen Verbandsausweis nachweisen können, sowie Gäste, welche zur Generalversammlung vom Verbandsvorstand eingeladen wurden, teilnehmen.
4. Die Generalversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Verbandsmitglieder und die Hälfte des
Erweiterten Verbandsvorstandes, einschließlich dreier Vorstandsmitglieder,
anwesend sind.
Sollte die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig
sein, ist eine halbe Stunde später eine neuerliche Generalversammlung
einzuberufen, welche hinsichtlich der Tagesordnung der ersten Einberufung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
5. Beschlüsse werden im
allgemeinen durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
bedarf es vier Fünftel der eingelangten Wahlkarten. Die Form der Abstimmung
wird im Punkt 8 festgelegt.
6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verbandes oder einer seiner Stellvertreter,
7. Der Generalversammlung obliegt die Wahl zweier Rechnungsprüfer auf ein Jahr, die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Bestätigung von Ehrenmitgliedern.
8. Die Wahl der Mitglieder
des Verbandsvorstandes, zweier Rechnungsprüfer sowie Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes ist durch eine schriftliche
Einzelabstimmung durchzuführen, damit alle Verbandsmitglieder vom Wahlrecht
Gebrauch machen können.
Die Wahlkarten mit den Wahlvorschlägen bzw. allfällige Anträge auf
Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes sind gleichzeitig mit der
Einladung zur Generalversammlung und einem Rechenschaftsbericht über die
abgelaufene Amtsperiode des Verbandsvorstandes, mindestens 21 Tage vor Tagung
der Generalversammlung, jedem Verbandsmitglied zuzusenden.
Die Wahlkarten müssen bis zur Generalversammlung beim Verbandsvorstand
eingelangt sein. Die Auswertung der Wahlkarten ist unter Kontrolle der
Rechnungsprüfer und der Rechtsreferenten des Verbandes vor der
Generalversammlung durchzuführen und dieser das Ergebnis mitzuteilen.
§ 14 Verbandsschiedsgericht
Streitigkeiten aus dem
Verbandsverhältnis werden durch ein Verbandsschiedsgericht entschieden. Dieses
besteht aus vier Schiedsrichtern, von denen jede Partei
zwei aus den Ordentlichen Mitgliedern wählt.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ohne jede weitere
Berufungsmöglichkeit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung oder Insolvenz des Verbandes sollen die Straßenbahnfahrzeuge dem Wiener Straßenbahnmuseum oder dessen Rechtsnachfolger, das übrige Vermögen des Verbandes dem für Eisenbahnmuseen zuständigen Bundesministerium übergeben werden, mit der Verpflichtung, das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.